Update 1. April 2020 II.
Die Demenz-Wohnheim-WG, in der meine Angehörige lebt, hat schnell reagiert.
Am Vormittag 1.4. erhielt ich einen Anruf, man habe nun ein Tablet bereit gestellt. Jetzt stellte sich die Frage der Bedienung. Ein junger Pfleger half kompetent. Und dann am Abend: erhielt ich den ersten Videoanruf von meiner Angehörigen!
Sie saß mit ihren fast 87 Jahren vor dem Tablet und schaute zunächst unverwandt ins Display, lauschte meiner Stimme – und als ich winkte, strahlte sie über das ganze Gesicht – sie hatte mich erkannt und winkte zurück, doch etwas irritiert darüber, dass ich mich in diesem kleinen Ding vor ihr bewegte und zu ihr sprach. Dieser besondere Moment des Erkennens und Wiedersehens in Zeiten der Trennung ging direkt unter die Haut, direkt ins Herz!
Es ist eine wahre Erleichterung, seinen Angehörigen im Bewegtbild zu sehen, zu ermessen, wie sie spricht, wie sie sich bewegt, alles Kriterien, die im Zustand der Demenz wichtig sind. – Vielen Dank an den jungen Technikhelfer, vielen Dank an die Einrichtung, dass es nun endlich möglich ist. Ich hoffe, dass die vielen Angehörigen nun alle in den Genuss von Videotelefonie kommen. Es ist eine unschätzbare Bereicherung der Pflege und Sorge in Zeiten der Kontaktsperre. Wau!
UPDATE 1. April 2020
Die Neue Westfälische Zeitung berichtet über mein Anliegen im Beitrag von Nicole Hille-Priebe: „Videotelefonie im Pflegeheim“ .
Die Kontaktsperre zu Menschen im Pflegeheim wiegt schwer. Siehe dazu mein vorheriger Blog (25.3.2020). Der Abbruch von Sozialkontakten insbesondere bei Menschen mit Demenz ist fatal, Angst und das Gefühl von den Angehörigen im Stich gelassen zu sein, lasten unausgesprochen auf der Seele. Und nicht zuletzt auch die Drohkulisse, dass man in der aktuellen Situation um Corona seine Angehörigen vielleicht gar nicht mehr lebendig zu sehen bekommt. Gestorben wird in den Heimen derzeit allein und ohne Händchenhalten der Nächsten.
Ich habe daher um die Einrichtung von Videotelefonie gebeten. Bisher habe ich dazu keinerlei Antwort meines Heimanbieters (Demenz-WG) der Diakonie bekommen. Lediglich der Verweis auf „Datenschutz“ kam als Hinweis für die Unmöglichkeit meines Anliegens.
Dazu hatte ich den Landesdatenschutzbeauftragten NRW um eine Einschätzung gebeten: Welche Kriterien gibt es denn für den Datenschutz, die sich u.a. auf den Einsatz von WhatsApp als Medium bezogen. Dies, weil der Großteil der Smartphone-Nutzer hier eh unterwegs ist – und weil damit keine Kosten für Verbindungen entstehen, die zulasten der Diakonie oder anderer Anbieter gehen könnten.
Die Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes NRW liegt mir nun seit gestern vor. Auszüge daraus:
Der Messenger-Dienst „WhatsApp“ fällt als Telekommunikationsdienst in die Kontrollzuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). In seinem Tätigkeitsbericht 2017/18 hat der BfDI auf datenschutzrechtlich kritische Aspekte von „WhatsApp“ hingewiesen. Dies betrifft insbesondere den Adressbuchupload und den potenziellen Datenaustausch zwischen „WhatsApp“ und Facebook. Der BfDI hat „WhatsApp“ nicht als datenschutzfreundlich eingestuft und die Verwendung alternativer Kommunikationsverfahren empfohlen. In meinem 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2017 habe auch ich auf datenschutzfreundlichere Alternativen hingewiesen.
Bei weiteren Fragen zu möglichen Kommunikationsmitteln stelle ich Ihnen anheim, sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (BfD EKD) zu wenden. Der BfD EKD ist eine spezifische Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 91 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung. Die Diakonie Gütersloh fällt als kirchliche Stelle in die Aufsichtszuständigkeit des BfD EKD. (Quelle: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Mail vom 30.3.2020)
Auf das Anraten aus Düsseldorf habe ich auch den Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Kirche Deutschland, EKD, in Dortmund (zuständig für den Sprengel hier) angeschrieben und um eine Einschätzung gebeten, also den Einsatz von Videotelefonie.
Hier nun die weitere Antwort aus Kirchenkreisen:
Aus datenschutzschutzrechtlicher Sicht ist bei der Nutzung einer Videokonferenz-Software stets Folgendes zu beachten:
Bei der Auswahl einer Videokonferenz-Software ist zunächst zu prüfen, ob eine On-Premise-Variante (also auf den eigenen Servern gehostete Software) eingesetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, z.B. wegen fehlender Kapazitäten der IT, kommt lediglich eine SaaS-Lösung, wie etwa „Skype“ oder „Zoom“ in Betracht. Bei der SaaS-Lösung muss zwischen dem SaaS-Dienstleister und der verantwortlichen Stelle ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 30 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) abgeschlossen werden. Darüber hinaus muss der SaaS-Dienstleister die für die Verarbeitung geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen vorhalten, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzkonform erfolgt.
Vorrangig ist der Betrieb einer Videokonferenz-Software auf eigenen Servern oder zumindest auf Servern in Europa anzustreben. Viele Videokonferenz-Softwares werden jedoch auf Servern in Drittländern, z.B. den USA, gehostet. In diesen Fällen werden personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt. Dies ist nur unter Einhaltung der in § 10 DSG-EKD geregelten Voraussetzungen zulässig.
Weiter handelt es sich bei einer Videokonferenz-Software um eine neue Technologie im Sinne des § 34 DSG-EKD. Insofern muss vor dem Einsatz einer Videokonferenz-Software seitens der verantwortlichen Stelle eine Risikobewertung durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis der Risikobewertung muss anschließend gegebenenfalls noch eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß § 34 Absatz 1 DSG-EKD erfolgen.
Die kirchliche Einrichtung als verantwortliche Stelle muss im Einzelfall prüfen, ob die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt werden können und damit eine Videokonferenz-Software datenschutzkonform eingesetzt werden kann.
Alternativ wäre es möglich, dass die Angehörigen den Bewohnern der kirchlichen Einrichtungen selbst technische Geräte zur Verfügung stellen und dadurch Kontakt mit ihren Angehörigen aufnehmen können. Dagegen bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. (Quelle: Mail vom 31.3.2020; Der Beauftragte für den Datenschutz
der Evangelischen Kirche in Deutschland; Außenstelle Dortmund)
Nun habe ich darauf in der Form geantwortet: Der Inhalt der Rückmeldung legt nahe, dass eine Videokonferenz-Software in naher Zukunft nicht zum Tragen kommen wird. Nach dem Stand der Rückmeldung ist wohl keine Einrichtung, weder die Diakonie noch sonst ein Pflegeheim oder ambulante Demenz-WGs dafür ausgerüstet. Offensichtlich haben sie es – wie wahrscheinlich die meisten Einrichtungen auch – versäumt, sich dem digitalen Wandel zu stellen. Und das, obwohl Epidemien wie NoroVirus oder auch Clostriden häufiger mal zu Gast an diesen besonders zu schützenden Orten sind – und ganze Heime lahm legen.
Zudem: In einem Demenzwohnheim ist es ein Witz, wenn wir darüber reden, dass die Angehörigen ihren Bewohnern im Heim „eigene technische Geräte“ zur Verfügung stellen. Wie sollten die Angehörigen diese Technik bedienen? Wer verhindert dann wieder Datenmissbrauch durch entwendete Geräte?
In Anbetracht der Notsituation in Deutschland – auch vor dem Hintergrund der Erwartung, dass gerade die Risikogruppe der Hochbetagten noch länger in der Isolation werden verbleiben müssen – fordere ich auch der Situation angemessen Maßnahmen der kirchlichen und weiteren Träger solcher Einrichtungen. Die Angst vieler sorgenden Angehörigen ist nämlich die, ob sie nach der Kontaktsperre ihre Angehörigen überhaupt gesund wieder sehen.
Wie sagte der Ministerpräsident von NRW, Armin Laschet? Es geht um Leben oder Tod, nicht mehr – und nicht weniger.